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Logistikimmobilien
Bürokratieabbau im Mietrecht
Textform ersetzt Schriftform
bei Gewerbemietverträgen © iStock.com/skynesher
Von Dr. Hans Felix
Schäfer, MRICS
Langfristige Mietverträge bedurften bis zum 31.12.2024 Laufzeit vorzeitig gekündigt werden. Diese Regelung
der Schriftform. Diese Vorgabe musste unter Beachtung sorgte regelmäßig für erhebliche Rechtsunsicherheit und
umfangreicher Rechtsprechung streng eingehalten wer- bürokratischen Aufwand.
den, um das erhebliche Risiko einer vorzeitigen Kündi- Mit Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgeset-
gung zu vermeiden. War beispielsweise ein Mietvertrag zes IV entfällt dieses strenge Schriftformerfordernis. Ab
formunwirksam, weil wesentliche Vertragsbestandteile 2025 ist ausreichend, wenn wesentliche Vertragsinhalte
nur mündlich vereinbart oder nachträglich nicht schrift- auf einem „dauerhaften Datenträger“ festgehalten sind.
lich dokumentiert wurden, konnte er trotz vereinbarter Damit genügt nun der Austausch per E-Mail, PDF oder
fester Laufzeit vorzeitig mit gesetzlicher Kündigungsfrist Messenger-Diensten. Dies erleichtert Vertragsabschlüsse
gekündigt werden. erheblich und ermöglicht kurzfristige Anpassungen und
Für dieses seit Jahrzehnten kontrovers diskutierte Nachträge auf einfachem elektronischen Wege.
Thema tritt nun eine entscheidende Neuerung in Kraft:
Ab dem 01.01.2025 genügt für den Abschluss und die Än- Chancen und Risiken der Neuregelung
derung langfristiger Gewerbemietverträge die Textform.
Für bestehende Mietverträge gilt eine Übergangsfrist von Die Textform bietet deutliche Vorteile: Vertragsabschlüs-
einem Jahr. Diese Änderung bedeutet eine erhebliche Ver- se und Änderungen können deutlich schneller erfolgen,
einfachung und mehr Flexibilität für Vermieter und Mie- und auch der administrative Aufwand reduziert sich si-
ter. Zugleich entstehen jedoch neue Herausforderungen, gnifikant, da auf postalischen Versand oder handschrift-
sowohl im laufenden Mietverhältnis als auch bei der Ver- liche Unterschriften verzichtet werden kann. Die Parteien
äußerung vermieteter Gewerbeimmobilien. können flexibler agieren und ihre Kommunikation unmit-
telbar und digital dokumentieren.
Mehr Flexibilität Dennoch bringt die Neuregelung auch Risiken mit
sich. Insbesondere die bisher geltende „Einheit der Ur-
Bisher mussten Gewerbemietverträge einschließlich aller kunde“, wonach alle wesentlichen Vertragsbestandteile
Anlagen schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeich- eindeutig zusammengefasst sein mussten, könnte künftig
net sein. Verfehlten Vertragsparteien diese formalen Vor- problematisch werden. Bislang ist ungeklärt, ob dieses
gaben, etwa durch mündliche Nebenabreden oder fehlen- Prinzip bei Nutzung der Textform weiter Bestand haben
de Unterschriften, konnte der gesamte Vertrag trotz langer wird. Unklarheiten könnten entstehen, wenn wichtige
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