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Logistikimmobilien


           tung geht, sollte im Rahmen der Verhandlungen im Einzelnen festgelegt
           werden.                                                   Dr. Hans Felix Schäfer MRICS ist Rechtsanwalt/Part-
               Beim sogenannten „Double-Net-Mietvertrag“ übernimmt der
           Vermieter nur die Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von   ner in der internationalen Kanzlei Rimôn. Er berät seit
                                                                     vielen Jahren nationale und internationale Mandanten
           Dach und Fach, der Mieter hingegen die Instandhaltung, Instandset-  im Immobilienwirtschaftsrecht mit Schwerpunkt auf
           zung und Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts. Dies ist   Logistik- und Industrieimmobilien.
           natürlich nur eine grobe Einteilung, die sehr unterschiedlich gewichtet
           werden kann. Insbesondere die technischen Anlagen sollten im Einzel-  www.rimonlaw.de/mitarbeiter/hans-felix-schaefer
           nen aufgeführt und der Verantwortung einer der beiden Vertragsparteien   felix.schaefer@rimonlaw.de
           zugeordnet werden. Dabei empfiehlt es sich durchaus, die bereits für die
           Betriebskosten vorgesehene Matrix um die Zuständigkeit für die Instand-
           haltung, Instandsetzung und Erneuerung hinsichtlich der tatsächlichen
           Durchführung und der Kostentragung zu erweitern.
               Aus Vermietersicht ist bei der Ausgestaltung gleichzeitig darauf zu
           achten, dass die Übertragung der Verantwortung nicht gegen die Regeln
           der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt.
           So ist die Übertragung von Dach und Fach auf den Mieter im Gewer-
           beraummietvertrag regelmäßig unzulässig, es sei denn, es handelt sich um
           einen Fall des Immobilienleasings.

           3.  Rückgabe der Mietsache –
             Zustand, Rückbau und Nutzungs änderung

           Die Rückgabe der Mietsache am Ende der Mietzeit ist ein sensibler Punkt,
           der häufig zu Streitigkeiten führt, insbesondere wenn der Zustand der
           Mietsache bei Vertragsende nicht klar definiert ist oder der Mieter wäh-
           rend der Mietzeit Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.
               Der Mietvertrag sollte daher eindeutig festlegen, in welchem Zu-
           stand die Mietsache bei Vertragsende zurückzugeben ist. Üblicherweise
           wird vereinbart, dass der Mieter die Mietsache in einem „vertragsgemä-
           ßen Zustand“ zurückzugeben hat. Was darunter genau zu verstehen ist,
                                                                                                           Anzeige
           sollte im Mietvertrag möglichst konkret beschrieben werden. Als Basis-
           regelung empfiehlt sich jedenfalls ein ausführliches Übergabeprotokoll,
           in dem der Zustand der Mietsache bei Übergabe und gegebenenfalls vor-       Logistikpartner
           handene Mängel dokumentiert werden.
               Ein häufiges Diskussionsthema ist auch der Rückbau von Einbau-             .  Umbau
           ten oder baulichen Veränderungen, die der Mieter während der Mietzeit          .  Sanierung
           vorgenommen hat. Im Mietvertrag sollte daher genau geregelt werden, ob         .
           und in welchem Umfang der Mieter verpflichtet ist, diese Veränderungen           Erweiterung
           bei Vertragsende zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Miet-
           sache wiederherzustellen.


           Fazit


           Betriebskosten,  Instandhaltung,  Instandsetzung  und  die  Rückgabe  der
           Mietsache sind zentrale Themen, die bei der Gestaltung von Gewerbe-          .
           mietverträgen für Logistik- und Industrieflächen besondere Aufmerk-          .  Alles aus einer Hand
           samkeit erfordern. Sorgfältig ausgehandelte Verträge, die die Interessen      Schlüsselfertig
           beider Parteien berücksichtigen, tragen wesentlich dazu bei, spätere Strei-  .  Bauconsulting
           tigkeiten zu vermeiden und eine für alle Beteiligten zufriedenstellende      .  Deutschlandweit
           Lösung zu finden.
                                                                                           Tel: 02865 - 43 99 541
                                                                                       E-Mail: info@bib-generalbau.de



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